Gesamterneuerungswahlen - Urnenabstimmung vom Sonntag, 27. November 2016

11. August 2016
Die Urnenwahlen gestützt auf die Gemeindeordnung vom 25. August 2016 und nach den Bestimmungen des Reglementes über Abstimmungen und Wahlen vom 21. August 2003/15. Dezember 2011 finden statt am:

Sonntag, 27. November 2016
Allfällige Stichwahlen: Sonntag, 11. Dezember 2016

Gemäss Art. 35 Gemeindeordnung vom 25. August 2016 sind für die Amtsdauer 2017 - 2020 an der Urne zu wählen:

NACH DEM MEHRHEITSWAHLVERFAHREN (MAJORZ)
  • Gemeindepräsident/in
  • Vize-Gemeindepräsident/in
  • Gemeinderatspräsident/in

Es können nur Kandidierende gewählt werden, deren Namen auf einem gültigen Wahlvor-schlag aufgeführt ist. Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer das absolute Mehr der Stimmen erreicht. Werden nicht mehr Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen, als Sitze zu be-setzen sind, werden sie vom Gemeinderat ohne Durchführung eines Wahlgangs als gewählt erklärt. Für den zweiten Wahlgang kandidieren die zwei Kandidatinnen oder Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl aus dem ersten Wahlgang. Im zweiten Wahlgang entscheidet das realtive Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Wahlausschusses in Anwesenheit aller Mitglieder zu ziehen ist. Verbleibt für den zweiten Wahlgang nur eine kandidierende Person wird sie vom Gemeinderat als gewählt erklärt.

NACH DEM VERHÄLTNISWAHLVERFAHREN (PROPORZ)
  • 6 Mitglieder Gemeinderat
  • 5 Mitglieder Resultateprüfungskommission
  • 5 Mitglieder Schulkommission
  • 6 Mitglieder Sozialkommission
  • 6 Mitglieder Baukommission
  • 6 Mitglieder Kommission Gemeindebetriebe

WAHLVORSCHLÄGE

Aufgrund der Bestimmungen des Reglementes über Abstimmungen und Wahlen vom 21. August 2003/15. Dezember 2011 gilt folgender Termin:

Einreichen der Wahlvorschläge bis spätestens Montag, 12. September 2016, 17.30 Uhr, Gemeindeschreiberei Brienz.

Art. 36 und 37 Gemeindegesetz vom 16. März 1998 regeln die Unvereinbarkeit und den Verwandtenausschluss.

Wahlvorschläge und Listen dürfen nicht mehr Namen enthalten, als Sitze zu besetzen oder Mandate zu verteilen sind.

Jeder Wahlvorschlag und jede Liste muss eine deutliche Bezeichnung seiner oder ihrer Her-kunft (Partei, Verein, Gruppierung und dergleichen) aufweisen und sich von anderen Vor-schlägen hinreichend unterscheiden.
Jeder Wahlvorschlag und jede Liste muss von mindestens zehn in Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigten Personen handschriftlich unterzeichnet sein. Die gleiche Person kann nicht mehr als einen Wahlvorschlag oder mehrere Listen für denselben Wahlgang unter-zeichnen.

Nach Einreichung des Wahlvorschlages kann die Unterschrift unter einen Vorschlag oder eine Liste nicht mehr zurückgezogen werden.

Bei Verhältniswahlen (Proporzwahlen) darf derselbe Name höchstens zweimal auf der Liste aufgeführt werden.

Listenverbindungen sind zulässig und müssen bei Einreichen der Wahlvorschläge als solche bezeichnet werden. Unterlistenverbindungen sind unzulässig.

Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner eines Wahlvorschlages oder einer Liste haben für den Verkehr mit den Behörden eine Vertretung und eine Stellvertretung zu bezeichnen. Fehlt die ausdrückliche Bezeichnung einer zur Vertretung berechtigten Person gilt die erstunter-zeichnende Person, bei ihrer Verhinderung die zweitunterzeichnende Person des Wahlvor-schlags oder der Liste als bevollmächtigte Vertretung der Unterzeichnenden.
Sie ist namentlich befugt, rechtsverbindliche Erklärungen zur Bereinigung des Wahlvorschla-ges anzugeben.

Keine der vorgeschlagenen Personen darf für die Wahl derselben Behörde oder desselben Amtes auf mehr als einem Wahlvorschlag oder auf mehr als einer Liste aufgeführt werden.

Werden keine oder zu wenig gültige Wahlvorschläge eingereicht oder enthalten die bereinig-ten Listen zusammen weniger Kandidatinnen oder Kandidaten, als Sitze zu vergeben sind, sind für die übrigen Sitze alle in Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigten Personen wählbar. Gewählt ist in diesem Fall, wer am meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmen-gleichheit entscheidet das Los.

Entspricht die Gesamtzahl aller gültigen vorgeschlagenen Kandidierenden der Anzahl zu vergebender Sitze, erklärt der Gemeinderat alle Kandidierenden ohne Wahlen als gewählt.

STÄNDIGE KOMMISSIONEN
gemäss Art. 54 Gemeindeordnung vom 25. August 2016

Nach jeder Gesamterneuerungswahl sind auch die Mitglieder der ständigen Kommissionen neu zu wählen.

Die Wahlvorschläge für
  • 6 Mitglieder Finanzkommission
  • 6 Mitglieder Sicherheitskommission
  • 7 Mitglieder Stimm- und Wahlkommission

sind bis Montag, 23. Januar 2017, 17.30 Uhr, auf der Gemeindeschreiberei Brienz einzu-reichen.

Die Wahl der ständigen Kommissionen erfolgt durch den Gemeinderat (Art. 54 Gemeinde-ordnung vom 25. August 2016). Für die Verteilung der Kommissionssitze sind die bei der letzten Gesamterneuerungswahl in den Gemeinderat erzielten Parteistimmen der im Rat vertretenen Parteien und Wählergruppen massgebend.

GEMEINSAMER WAHLVERSAND

Der gemeinsame Versand von Werbematerial bei Wahlen richtet sich nach dem Reglement über den gemeinsamen Werbematerialversand bei Wahlen vom 10. August 1992 und Art. 77 a - f des Gesetzes über die politischen Rechte vom 5. Mai 1980.

Anmeldung: Die Anmeldung für die Teilnahme am gemeinsamen Werbematerialversand ist einzureichen am Mittwoch, 31. August 2016, 17.30 Uhr, Gemeindeschreiberei Brienz.

Ablieferung des Materials für den gemeinsamen Werbematerialversand:
Freitag, 30. September 2016, 17.30 Uhr, Gemeindeschreiberei Brienz.

Werbematerial: Das Werbematerial der Beteiligten darf nicht grösser als das Format DIN A5 sein bzw. ist von den betroffenen Beteiligten vor dem Versand auf DIN A5 zu falten und darf den Umfang von acht Blatt DIN A5 oder vier Blatt DIN A4 bzw. zwei Blatt DIN A3 nicht über-steigen. Zusätzlich ist die Beilage ausseramtlicher Wahlzettel erlaubt.

Finanzierung: Die Gemeinde Brienz trägt bei einem gemeinsamen Werbematerialversand die Kosten für Porti und Verpackungsmaterial und für die Verpackung durch das Heim Sun-neschyn in Meiringen.

Brienz, 11. August 2016

Der Gemeinderat