19. September 2024

Einwohnergemeinde Brienz

Öffentliche Bekanntmachung
Erlass einer Planungszone nach Art. 27 RPG und Art. 62ff BauG im Gebiet der Gemeinde Brienz.

Der Gemeinderat von Brienz hat am 16. September 2024 gestützt auf Art. 27 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 und Art. 62 ff des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 mit sofortiger Wirkung folgende Planungszone beschlossen:

Planungszone Milibach;

Planungszwecke
Sicherstellung des Raumbedarfs für Massnahmen nach der Wasserbaugesetzgebung sowie Sicherstellung der Umsetzung der aktualisierten Gefahrenkarte.

Planungsperimeter
Gemäss öffentlich aufgelegtem Plan

Die Planungszone wird für die Dauer von 2 Jahren bestimmt. Während der Geltungsdauer darf in dem von der Planung betroffenen Gebiet nichts unternommen werden, das den Planungszweck beeinträchtigen könnte.

Die Planungszone liegt während 30 Tagen, das heisst vom 19. September 2024 bis und mit am 21. Oktober 2024 bei der Gemeinde Brienz öffentlich auf. Sie kann während den Schalteröffnungszeiten oder unter www.brienz.ch eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung
Während der Auflagefrist kann mit Einsprache geltend gemacht werden, die verfügte Planungszone oder ihre Dauer seien nicht notwendig oder die bekanntgegebene Planungsabsicht sei nicht zweckmässig.

Allfällige Einsprachen sind schriftlich und begründet bei der Gemeindeschreiberei Brienz einzureichen.

Richtlinien
Der Gemeinderat hat gleichzeitig die folgenden Richtlinien im Zusammenhang mit dem Umgang mit Baugesuchen beschlossen:

a)  Innerhalb des Perimeters der Planungszone darf nichts unternommen werden, dass den Planungszweck beeinträchtigen könnte. Zu diesem Zweck gilt grundsätzlich Art. 6 Abs. 1 BauG.

b)  Der Wiederaufbau oder der Abbruch teilweiser oder vollständig zerstörter Liegenschaften unterliegt der Baubewilligungspflicht.

c)  Sämtliche hängigen Baubewilligungsverfahren, für nach dem 16. September 2024 (massgebend ist das Datum der nach dem Baubewilligungsdekret einzureichenden Papierausfertigungen) im Perimeter der Planungszone eingereichten Baugesuche werden für die Dauer der Planungszone und des Planerlassverfahrens eingestellt, wenn der Gemeinderat diesen nicht zustimmt. Eine Zustimmung ist nur dann zulässig, wenn das Bauvorhaben den Planungszweck nicht beeinträchtigt und mit Art. 6 Abs. 1 BauG vereinbar ist. Es ist Sache des Gemeinderats, die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Hinblick auf die Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens zu beurteilen. Nach Absprache mit dem Kanton können auch Vorhaben baubewilligt werden, die im öffentlichen Interesse liegen und nur eine geringfügige Erhöhung der Naturgefahrenrisiken mit sich bringen.

d)  Baugesuche, die bereits vor dem 16. September 2024 eingereicht wurden, werden vom Erlass der Planungszone nicht berührt. Die Baubewilligungsverfahren werden fortgesetzt.

f)   Bereits bewilligte Bauvorhaben dürfen ausgeführt werden.

Brienz, 16. September 2024

Der Gemeinderat

 

Zugehörige Objekte

Name
Beschluss Planungszone vom 16.09.2024 (PDF, 509.71 kB) Download 0 Beschluss Planungszone vom 16.09.2024
Karte Planungszone Milibach vom 16.09.2024 (PDF, 347.13 kB) Download 1 Karte Planungszone Milibach vom 16.09.2024
Publikationstext Planungszone (PDF, 22.08 kB) Download 2 Publikationstext Planungszone
Informationsanlass Planungszone vom 18.09.2024_Präsentation (PDF, 1.3 MB) Download 3 Informationsanlass Planungszone vom 18.09.2024_Präsentation
Rechtliche Wirkung Planungszone (PDF, 43.26 kB) Download 4 Rechtliche Wirkung Planungszone