Quellensteuer
Ausländische Arbeitnehmende mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die nicht im Besitz der Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) sind, unterliegen für ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit sowie für Ersatzeinkünfte dem Quellensteuerabzug.
Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind ebenfalls für gewisse Einkünfte quellensteuerpflichtig:
- Arbeitnehmende wie Kurzaufenthalter, Grenzgänger und Wochenaufenthalter für ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit und damit zusammenhängende Ersatzeinkünfte
- Transporteure und Routiers im internationalen Verkehr
- Künstler, Sportler und Referenten
- Organe juristischer Personen
- Hypothekargläubiger
- Empfänger von Vorsorgeleistungen aufgrund eines früheren Arbeitsverhältnisses mit einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Arbeitgebenden
- Ehemalige Arbeitnehmende für Einkünfte aus früher zugeteilten Mitarbeiterbeteiligungen
Wann erfolgt ein Übertritt in die ordentliche Veranlagung?
Fallen bei in der Schweiz wohnhaften Personen die Voraussetzungen für eine Besteuerung an der Quelle weg, wird die Person ab dem Folgemonat und für die ganze Steuerperiode im ordentlichen Veranlagungsverfahren besteuert.
Der Übertritt in das ordentliche Veranlagungsverfahren erfolgt:
- bei Erwerb der Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) oder dem Schweizer Bürgerrecht durch die quellensteuerpflichtige Person oder deren in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten
- bei Heirat einer Person mit Schweizer Bürgerrecht oder mit Niederlassungsbewilligung
- bei Bezug einer vollen IV-Rente
- bei Erreichen des AHV-Alters, wenn keine der Quellensteuer unterliegende Einkünfte mehr erzielt werden
Fallen die Voraussetzungen weg, die zu einem Wechsel in die ordentliche Veranlagung geführt haben, wird die Person ab dem Folgemonat wieder an der Quelle besteuert.
Ausländer (ohne Niederlassungsbewilligung) die eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, werden über die nachträglich ordentliche Veranlagung besteuert.
Als Schuldner der steuerbaren Leistung (Arbeitgeber, Versicherer, Veranstalter) gilt, wer dem Steuerabzug an der Quelle unterliegende Leistungen erbringt. Insbesondere sind die Schuldner der steuerbaren Leistung verpflichtet, jede an der Quelle zu besteuernde Person bei der zuständigen Abrechnungsstelle anzumelden und den Steuerabzug zum Zeitpunkt der Auszahlung vorzunehmen und abzurechnen.
Ansprechpartner für Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Verwaltungskreis Interlaken-Oberhasli:
Steuerverwaltung des Kantons Bern
Postfach
3001 Bern
qst.sv@be.ch
Telefon +41 31 633 60 14 (Mo-Fr 08.30-11.30 Uhr)
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