Die Stimmberechtigten treffen sich in der Regel drei Mal pro Jahr an der Gemeindeversammlung: Im Frühling um die Rechnung des Vorjahres zu genehmigen. Im August für die laufenden Geschäfte und im Winter werden der Voranschlag des kommenden Jahres und die Gemeindesteueranlagen beschlossen. Nebst diesen Geschäften werden jeweils weitere Sachgeschäfte oder Wahlen traktandiert.

Die Gemeindeversammlung wird vom Gemeindepräsident oder vom Vize-Gemeindepräsident geleitet.

Gemeindepräsident Albrecht Thöni
Mobile: 079 208 90 70
E-Mail: albrecht.thoeni@brienz.ch

Vize-Gemeindepräsident Kaspar Flück
Mobile: 079 955 86 24
E-Mail: kaspar.flueck@brienz.ch

Gemeindepräsidenten Brienz
1911 - 1934 Arnold Grossmann
1935 - 1940 Albert Stähli
1941 - 1944 Heinrich Linder
1945 - 1954 Peter Grossmann-Schild
1955 - 1962 Ernst Stähli-Abegglen
1963 - 1970 Fritz Huggler-Thöni
1971 - 1976 Hans Michel-Stähli
1977 - 1984 Peter Flück-Stähli
1985 - 1992 Hans Grossniklaus-Stähli
1993 - 2000 Kurt Schild-Gertsch
2001 - 2008 Peter von Bergen-Wyler
2009 - 2012 Peter Flück-Luchs
2013 - 2020 Bernhard Fuchs-Streun
2021 - Thöni Albrecht

Ehrenbürger (1946)
Korpskdt Jakob Huber, Generalstabschef 1940 - 1945

Kontakt

Linda Stauffer, Gemeindeschreiberin
gemeindeschreiberei@brienz.ch

Aufgaben

Wahlen
Die Stimmberechtigten wählen an der Gemeindeversammlung im Mehrheitswahlverfahren:
  • die externe Revisionsstelle der Gemeinde,
  • die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler für die nämliche Versammlung.

Kompetenzen

Kompetenzen
Die Stimmberechtigten beschliessen an der Gemeindeversammlung
  • den Erlass und die Änderung der Gemeindeordnung sowie des Reglementes über Abstimmungen und Wahlen
  • die baurechtliche Grundordnung
  • alle übrigen Reglemente
  • die Gemeinderechnung
  • den Voranschlag und die Steueranlage
  • die Grundzüge der Erhebung von Abgaben mit Ausnahme der Gebühren von untergeordneter Bedeutung
  • einmalige Ausgaben von mehr als CHF 250'000.00 bis CHF 500'000.00
  • die Schaffung oder Aufhebung von Stellen, wenn der Stellenetat um mehr als 100 % verändert wird, mit Ausnahme der Mitarbeitenden für schulergänzende Betreuungen,
  • die Gründung eines Gemeindeverbandes sowie den Beitritt in einen oder den Austritt aus einem Gemeindeverband
  • von Gemeindeverbindungen unterbreitete Geschäfte, sofern die damit für die Gemeinde verbundene Ausgabe die Zuständigkeit des Gemeinderates überschreitet
  • allfällige Produktedefinitionen und den damit verbundenen Nettoaufwand

Voraussetzungen

Eingeladen sind alle stimmberechtigten Frauen und Männer. In Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigt ist, wer
  • in der Gemeinde seit 3 Monaten wohnhaft,
  • urteilsfähig und
  • Schweizerbürger ist,
  • und das 18. Altersjahr vollendet hat.

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