Gemeindeversammlung
Die Gemeindeversammlung wird vom Gemeindepräsident oder vom Vize-Gemeindepräsident geleitet.
Gemeindepräsident Albrecht Thöni
Mobile: 079 208 90 70
E-Mail: albrecht.thoeni@brienz.ch
Vize-Gemeindepräsident Kaspar Flück
Mobile: 079 955 86 24
E-Mail: kaspar.flueck@brienz.ch
Gemeindepräsidenten Brienz
1911 - 1934 Arnold Grossmann
1935 - 1940 Albert Stähli
1941 - 1944 Heinrich Linder
1945 - 1954 Peter Grossmann-Schild
1955 - 1962 Ernst Stähli-Abegglen
1963 - 1970 Fritz Huggler-Thöni
1971 - 1976 Hans Michel-Stähli
1977 - 1984 Peter Flück-Stähli
1985 - 1992 Hans Grossniklaus-Stähli
1993 - 2000 Kurt Schild-Gertsch
2001 - 2008 Peter von Bergen-Wyler
2009 - 2012 Peter Flück-Luchs
2013 - 2020 Bernhard Fuchs-Streun
2021 - Thöni Albrecht
Ehrenbürger (1946)
Korpskdt Jakob Huber, Generalstabschef 1940 - 1945
Aufgaben
Die Stimmberechtigten wählen an der Gemeindeversammlung im Mehrheitswahlverfahren:
- die externe Revisionsstelle der Gemeinde,
- die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler für die nämliche Versammlung.
Kompetenzen
Die Stimmberechtigten beschliessen an der Gemeindeversammlung
- den Erlass und die Änderung der Gemeindeordnung sowie des Reglementes über Abstimmungen und Wahlen
- die baurechtliche Grundordnung
- alle übrigen Reglemente
- die Gemeinderechnung
- den Voranschlag und die Steueranlage
- die Grundzüge der Erhebung von Abgaben mit Ausnahme der Gebühren von untergeordneter Bedeutung
- einmalige Ausgaben von mehr als CHF 250'000.00 bis CHF 500'000.00
- die Schaffung oder Aufhebung von Stellen, wenn der Stellenetat um mehr als 100 % verändert wird, mit Ausnahme der Mitarbeitenden für schulergänzende Betreuungen,
- die Gründung eines Gemeindeverbandes sowie den Beitritt in einen oder den Austritt aus einem Gemeindeverband
- von Gemeindeverbindungen unterbreitete Geschäfte, sofern die damit für die Gemeinde verbundene Ausgabe die Zuständigkeit des Gemeinderates überschreitet
- allfällige Produktedefinitionen und den damit verbundenen Nettoaufwand
Voraussetzungen
- in der Gemeinde seit 3 Monaten wohnhaft,
- urteilsfähig und
- Schweizerbürger ist,
- und das 18. Altersjahr vollendet hat.
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