Als sozialversicherungsrechtlich selbständigerwerbend gelten Frauen und Männer, die:
  • unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeiten sowie
  • in unabhängiger Stellung sind und ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tragen.

Zeitlich gesehen müssen Selbständigerwerbende Beiträge zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), zur Invalidenversicherung (IV) und nach den Bestimmungen der Erwerbsersatzordnung (EO) vom 1. Januar an zahlen, der auf ihren 17. Geburtstag folgt.

Sie sind aber weder obligatorisch gegen Arbeitslosigkeit versichert, noch gegen Unfall und sind auch nicht den Bestimmungen über die berufliche Vorsorge (BVG) unterstellt.

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