Die Alters- oder Invalidenrente geschiedener Personen sind unter Vornahme einer Einkommensteilung, des sogenannten Splittings, zu berechnen.

Bei der Einkommensteilung werden nur jene Kalenderjahre berücksichtigt, während welchen beide Ehegatten bei der AHV/IV versichert waren.

Einkommen, welche die Ehegatten im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Scheidung erzielten, werden nicht geteilt.

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