Familienzulagen für Arbeitnehmer
Sie umfassen:
- Kinderzulagen;
- Zulagen für die berufliche Ausbildung.
Der Anspruch auf Familienzulagen entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Der jährliche Bruttolohn muss mindestens der Hälfte der vollen Jahresmindestaltersrente, d.h. CHF 7'050.00, oder mehr entsprechen.
Pro Kind darf nur eine Familienzulage bezogen werden.
Ist ein Arbeitnehmender für mehrere Arbeitgebende tätig, richtet die Ausgleichskasse desjenigen Arbeitgebers, bei welchem er hauptsächlich tätig ist, die Zulage aus. Im Zweifelsfall wird dies der Arbeitgebende sein, der den Hauptteil des Lohnes auszahlt.
Wenn der geschiedene Elternteil, dem das Kind zugesprochen wurde, keine Erwerbstätigkeit ausübt, geht der Zulagenanspruch 1. auf den erwerbstätigen Stiefelternteil im gleichen Haushalt, 2. auf den anderen Elternteil über, sofern dieser eine Erwerbstätigkeit ausübt.
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