Gesuch um Sperrung der Datenbekanntgabe an Private

Jede betroffene Person kann gestützt auf die Datenschutzgesetzgebung die Weitergabe ihrer Personendaten an private Personen und Organisationen (Einzel- und Listenauskünfte) bei jeder bearbeitenden Behörde sperren lassen. Um dies zu erreichen, muss ein Gesuch eingereicht werden mit der Begründung eines schützenswerten Interessens (siehe unten). Die Bekanntgabe von zivilrechtlicher Handlungsfähigkeit, Titel und Sprache und die systematisch geordnete Bekanntgabe von Personendaten (Listenauskünfte) können ohne Nachweis eines schützenswerten Interessens gesperrt werden. Diese Sperrung ist für öffentliche Ämter (z.B. Polizei, Betreibungsamt, Zivilstandsamt, Untersuchungsrichteramt, etc.) nicht gültig. Die Sperrung bei der Gemeinde bezieht sich nicht auf Daten, die bei der Kirchgemeinde, einem Gemeindeverband oder beim Kanton registriert sind.

Die Bekanntgabe bestimmter Einwohnerdaten kann trotz Sperrung erfolgen, wenn die verantwortliche Behörde zur Bekanntgabe gesetzlich verpflichtet ist oder die betroffene Person rechtsmissbräuchlich handelt.

Folgende Gründe gelten als schützenswert:

Schutz vor Neid und Missgunst
Schutz vor Belästigungen
Schutz vor Neugierde
Sicherheitsprobleme
Zusätzlicher Schutz der Privatsphäre
Schutz der Familienangehörigen und des gemeinschaftlichen Zusammenlebens.

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