Anspruch auf Familienzulagen haben:
  • selbständige Landwirtinnen und Landwirte, die haupt- oder nebenberuflich in der Landwirtschaft tätig sind und
  • selbständige Älplerinnen und Älpler.

Als hauptberuflich tätig gelten Landwirtinnen und Landwirte, die im Verlaufe des Jahres vorwiegend in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb tätig sind und den überwiegenden Teil des Lebensunterhalts ihrer Familie aus dieser Tätigkeit bestreiten. Die landwirtschaftliche Tätigkeit muss somit die wesentliche wirtschaftliche Grundlage für den Lebensunterhalt bilden.
Als nebenberuflich tätig gelten Landwirtinnen und Landwirte, die ein jährliches Betriebseinkommen von mindestens CHF 2'000.00 erzielen oder eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die der Haltung einer Grossvieheinheit entspricht.

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