Mutterschaftsentschädigung
während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert waren. Im Falle einer vorzeitigen Geburt reduziert sich diese Frist auf:
- 6 Monate bei Niederkunft vor dem 7. Schwangerschaftsmonat;
- 7 Monate bei Niederkunft vor dem 8. Schwangerschaftsmonat;
- 8 Monate bei Niederkunft vor dem 9. Schwangerschaftsmonat, und
in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. In einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA zurückgelegte Versicherungs- und Beschäftigungszeiten werden berücksichtigt.
Aktionen
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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AHV Zweigstelle | 033 952 22 47 | ahv@brienz.ch |
Name | Verantwortlich | Telefon |
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